Ganztagsanspruch ab 2026 – Warum die Kommune trotzdem Betreuung vorhalten muss

Zum 1. August 2026 tritt bundesweit das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben alle Kinder, die eingeschult werden, einen Anspruch auf ganztägige Förderung – werktags für acht Stunden täglich. Dieser Anspruch wird in den Folgejahren stufenweise auf alle Grundschuljahrgänge ausgeweitet.


Was häufig übersehen wird:

Solange dieser Anspruch nicht vollständig durch schulische Ganztagsangebote erfüllt wird, bleibt die Kommune verpflichtet, ein ergänzendes Betreuungsangebot vorzuhalten. Das ergibt sich aus dem neuen § 24 Abs. 5 SGB VIII, der ebenfalls ab August 2026 gilt.
 




Ratsbeschluss in Baddeckenstedt: Horte werden abgeschafft – unabhängig vom Rechtsanspruch

Am 18. März 2025 beschloss der Samtgemeinderat Baddeckenstedt, die kommunalen Horte zum 01.08.2026 vollständig zu schließen – ausdrücklich unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung besteht oder nicht.


Ratsmitglied Gerhard Schrader (DIE LINKE) kritisiert diesen Beschluss deutlich:
 

„Solange die Schulen keine vollständige Ganztagsbetreuung für alle Jahrgänge anbieten können, bleibt die Kommune in der Pflicht, ein ergänzendes Angebot vorzuhalten – ob durch Horte, Tagespflege oder andere Formen.“




Was sagt das Gesetz?

Der neue § 24 Abs. 4 SGB VIII regelt ab 2026 den achtstündigen Anspruch für Grundschulkinder. Absatz 5 stellt klar:
 

„Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten, sofern ein Anspruch nach Absatz 4 nicht besteht.“


Die Vorhaltepflicht bleibt also bestehen, wenn eine Ganztagsbetreuung durch die Schule nicht vollständig realisiert werden kann.

Das bestätigen auch die einschlägigen Fachkommentare zum SGB VIII: Die Kommune darf das bestehende Angebot nicht ersatzlos streichen, solange sie keinen gleichwertigen Ersatz sicherstellt.

Ein Beschluss ohne Plan B – das ist keine verantwortungsvolle Politik

Gerhard Schrader betont:
 

„Noch ist völlig unklar, ob alle Schulen bis Ende 2025 tragfähige und genehmigungsfähige Ganztagskonzepte für sämtliche Jahrgänge vorlegen können. Trotzdem wurde der Beschluss zur Hortschließung durchgedrückt – ohne rechtliche Absicherung und ohne Alternativlösung für den Fall des Scheiterns.“




Was jetzt folgen muss

  • Transparente Planung: Die Verwaltung muss offenlegen, wie sie bei Verzögerungen reagieren will.
  • Rechtskonforme Umsetzung: Die Betreuung darf nicht aus Spargründen eingestellt werden, solange der Bedarf nicht durch schulische Angebote abgedeckt ist.
  • Eltern nicht im Stich lassen: Sie müssen sich darauf verlassen können, dass Betreuung gesichert ist – auch im Übergang.

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