Schiedsperson: Bedenken am Wahlverfahren – Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Am 16.12.2025 soll im Samtgemeinderat die Wahl der neuen Schiedsperson durchgeführt werden.
Bereits im Vorfeld dieser Entscheidung bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens.

Für das Amt der Schiedsperson im Schiedsamtsbezirk Baddeckenstedt gingen insgesamt fünf Bewerbungen ein – eine Frau und vier Männer.
In der schriftlichen Verwaltungsvorlage wurden alle fünf Bewerber*innen als geeignet eingestuft. Zwei Bewerber hatten darüber hinaus die Verwaltung im persönlichen Gespräch besonders überzeugt.

Trotz dieser eindeutigen Eignungsfeststellung wurden dem Rat nur diese zwei überzeugenden Bewerber vorgelegt.
Die übrigen drei geeigneten Bewerber wurden nicht zur Wahl gestellt.

Aus meiner Sicht verstößt dieses Vorgehen gegen § 4 des Niedersächsischen Schiedsamtgesetzes (NSchÄG), die dazugehörige Verwaltungsvorschrift sowie gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Rechtsgrundlagen: § 4 NSchÄG und Verwaltungsvorschrift

§ 4 Abs. 1 NSchÄG – Wahl durch den Rat

„Die Schiedsperson wird vom Rat gewählt.“

Daraus folgt eindeutig:
Der Rat muss über alle geeigneten Bewerberinnen und Bewerber entscheiden können.
Eine Vorauswahl oder Nichtvorlage durch die Verwaltung ist nicht vorgesehen.

Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zu § 4 Abs. 1 NSchÄG – Anforderungen an das Wahlverfahren

Die Verwaltungsvorschrift schreibt ausdrücklich vor:

„Für jeden Schiedsamtsbezirk sind in einem getrennten Wahlgang die Schiedsperson und die stellvertretende Schiedsperson zu wählen.
Wird das Schiedsamt frei, so soll die Gemeinde in ortsüblicher Form bekannt machen, dass interessierte Personen sich um das Amt bewerben und zur Wahl stellen können.
Vor der Wahl soll die Gemeinde ferner die regionale Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, hören; dies gilt auch für die Wiederwahl.“

Diese Vorschrift macht unmissverständlich klar:

  • Das Verfahren muss offen, gleichbehandelnd und transparent durchgeführt werden.
  • Eine Vorfilterung der Verwaltung ist nicht zulässig.

Widerspruch zwischen Verwaltungsvorlage und Ausschussdarstellung:

In der schriftlichen Verwaltungsvorlage:
Alle fünf Bewerber*innen wurden als geeignet bewertet.

Im Samtgemeindeausschuss wurde dagegen behauptet:
Drei Bewerber seien nicht geeignet gewesen.

Dieser Widerspruch ist erheblich und berührt die Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens.
Wenn in der Vorlage alle fünf als geeignet aufgeführt sind, müssen alle fünf dem Rat zur Wahl vorgelegt werden.

Warum das Verfahren aus meiner Sicht rechtswidrig ist:

  1. Der Rat ist das zuständige Wahlorgan, nicht die Verwaltung.
  2. Alle fünf Bewerber waren geeignet.
  3. Die Verwaltung hat dennoch nur zwei vorgelegt – ohne Rechtsgrundlage.
  4. Die mündliche Behauptung im Ausschuss widerspricht der eigenen schriftlichen Vorlage.
  5. Die Verwaltungsvorschrift zu § 4 NSchÄG wurde nicht eingehalten.
  6. Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wurde verletzt.

Damit halte ich das Wahlverfahren für nicht gesetzeskonform.

Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht.

Aufgrund dieser Abweichungen zwischen Gesetz, Verwaltungsvorschrift, schriftlicher Vorlage und tatsächlichem Vorgehen habe ich eine Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht.
Diese richtet sich ausschließlich gegen den Verfahrensablauf und soll sicherstellen, dass die für den 16.12.2025 geplante Wahl rechtlich überprüft und künftig ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Sobald eine Rückmeldung der Fachaufsicht vorliegt, werde ich hier darüber informieren.

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